Solche Steuern gelten somit als Massaverbindlichkeiten (BGE 122 II 221; BGE 122 III 246 = Pra 85 Nr. 227; Richner/Frei/Kaufmann, a.a.O., N 17 f. zu Art. 165 DBG mit weiteren Hinweisen). Entscheidend ist somit die Abgrenzung, ob der die Steuer auslösende Tatbestand sich vor der Konkurseröffnung oder eben nach diesem Zeitpunkt verwirklicht hat. Bei den nicht periodischen Steuern ist die Abgrenzung einfach vorzunehmen, weil die durch Gesetz begründete Steuerpflicht an einen bestimmten, in der Regel einmaligen Sachverhalt anknüpft. Dies ist z.B. der Fall bei den Grundstückgewinnsteuern, die bei der Betreibung auf Grundpfandverwertung anfallen (BGE 122 III 248 Erw.