Die angemeldeten Steuern werden in die dritte Klasse aufgenommen (Art. 219 Abs. 4 SchKG). Zu den Schulden der Konkursmasse gehören dagegen öffentlichrechtliche Verbindlichkeiten, die nach der Konkurseröffnung entstanden sind. Darunter fallen auch Steuern, bei denen der steuerauslösende Sachverhalt erst nach der Konkurseröffnung gesetzt wird. Sie werden folglich nicht wie die Steuerforderungen, die vor der Konkurseröffnung fällig wurden, in die dritte Klasse eingeordnet. Vielmehr sind solche Steuerforderungen vorab zu begleichen. Damit wird das Gleichbehandlungsgebot nicht verletzt bzw. der Fiskus nicht privilegiert. Solche Steuern gelten somit als Massaverbindlichkeiten (BGE 122 II 221;