Der Unterschied liegt darin, dass die Masseschuld aus dem Konkurssubstrat vorweg befriedigt wird (Art. 262 SchKG), während gewöhnliche Konkursforderungen lediglich Anspruch auf verhältnismässigen Anteil am Nettoergebnis der Konkursliquidation (Konkursdividende) verleihen (Blumenstein/Locher, System des schweizerischen Steuerrechts, 6. Aufl., Zürich 2002, S. 496). Als gewöhnliche Konkursforderungen sind nicht nur rechtskräftig festgesetzte Steuern, sondern alle Steuern zu betrachten, bei denen der die Steuer auslösende Sachverhalt bis zum Zeitpunkt der Konkurseröffnung entstanden ist (BGE 122 II 221 = ASA 65,743). Die angemeldeten Steuern werden in die dritte Klasse aufgenommen (Art.