Gegen die Veranlagung der Minimalsteuer erhob die Konkursmasse der A AG in Liquidation Einsprache und machte geltend, es sei rechtlich unzulässig, eine solche Steuer für einen Zeitraum nach Eröffnung des Konkurses zu veranlagen. Die Steuerkommission für juristische Personen wies die Einsprache ab. Das Verwaltungsgericht hiess die dagegen erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde gut. Aus den Erwägungen: 3.- a) Die Geltendmachung einer Steuerforderung im Konkurs hängt davon ab, ob diese als gewöhnliche Konkursforderung oder als Masseschuld zu behandeln ist. Der Unterschied liegt darin, dass die Masseschuld aus dem Konkurssubstrat vorweg befriedigt wird (Art.