Am 13. März 2003 erliess die Steuerverwaltung zwei getrennte Veranlagungsverfügungen für die Steuerperiode 2002. Für die Periode vom 1. April 2001 bis 1. Oktober 2001 (Datum der Konkurseröffnung) wurde die A AG in Liquidation zur Bezahlung einer ordentlichen Kapitalsteuer verpflichtet. Für die Periode ab 2. Oktober 2001 bis 31. März 2002 wurde gestützt auf § 95 StG und den Steuerwert der Liegenschaft eine Minimalsteuer zum Steuersatz von 2 Promillen erhoben. Gegen die Veranlagung der Minimalsteuer erhob die Konkursmasse der A AG in Liquidation Einsprache und machte geltend, es sei rechtlich unzulässig, eine solche Steuer für einen Zeitraum nach Eröffnung des Konkurses zu veranlagen.