Durch die Konkurseröffnung wird kein neuer steuerrelevanter Sachverhalt geschaffen. Die Veranlagung einer Minimalsteuer nach Konkurseröffnung als Ersatzsteuer allein gestützt auf die Konkurseröffnung ist daher ausgeschlossen. | | Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. | | Entscheid: | Mit Entscheid vom 1. Oktober 2001 eröffnete die Amtsgerichtspräsidentin I von Willisau über die Firma A AG mit Sitz in Z den Konkurs. Das Geschäftsjahr des Unternehmens hatte jeweils vom 1. April bis zum 31. März gedauert. Am 13. März 2003 erliess die Steuerverwaltung zwei getrennte Veranlagungsverfügungen für die Steuerperiode 2002.