{"Signatur": "LU_VWG_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2004-02-02", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_002_A-03-192_2004-02-02.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2521", "Checksum": "bef1a718d6afc75cdb51ce13e4fec4e4"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A 03 192", "2004 II Nr. 26"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung 02.02.2004 A 03 192 (2004 II Nr. 26)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Abgaberechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Abgaberechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "§ 95 StG; Art. 219 Abs. 4, 262 SchKG. Steuerforderung als Konkursforderung oder Masseschuld. Minimalsteuer. Steuern, bei denen der sie auslösende Sachverhalt bis zur Konkurseröffnung entstanden ist, sind Konkursforderungen. Ist der steuerauslösende Sachverhalt erst nach der Konkursöffnung entstanden, handelt es sich um eine Masseschuld. Durch die Konkurseröffnung wird kein neuer steuerrelevanter Sachverhalt geschaffen. Die Veranlagung einer Minimalsteuer nach Konkurseröffnung als Ersatzsteuer allein gestützt auf die Konkurseröffnung ist daher ausgeschlossen. | Direkte Staats- und Gemeindesteuern"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:15:12", "Checksum": "5ad0f5961afec8cdcc9b5d6a5827395e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung 02.02.2004 A 03 192 (2004 II Nr. 26)\nRegeste:\n§ 95 StG; Art. 219 Abs. 4, 262 SchKG. Steuerforderung als Konkursforderung oder Masseschuld. Minimalsteuer. Steuern, bei denen der sie auslösende Sachverhalt bis zur Konkurseröffnung entstanden ist, sind Konkursforderungen. Ist der steuerauslösende Sachverhalt erst nach der Konkursöffnung entstanden, handelt es sich um eine Masseschuld. Durch die Konkurseröffnung wird kein neuer steuerrelevanter Sachverhalt geschaffen. Die Veranlagung einer Minimalsteuer nach Konkurseröffnung als Ersatzsteuer allein gestützt auf die Konkurseröffnung ist daher ausgeschlossen. | Direkte Staats- und Gemeindesteuern\n\n ergebenden Steuern übersteigt. Massgebend ist der Steuerwert am Ende der Steuerperiode (§ 95 Abs. 1 StG). Das Verwaltungsgericht sprach sich in letzter Zeit in mehreren Urteilen zur Funktion und zur Bedeutung der Minimalsteuer aus (vgl. Urteil E. vom 13.2.2003 Erw. 2a und dort genannte Entscheidungen). Diese Urteile ergingen zwar in Anwendung des bis zum 1. Januar 2001 in Kraft gewesenen Steuergesetzes (§ 61 aStG), die Erwägungen gelten jedoch auch für die neue Bestimmung gemäss § 95 StG, die der alten Norm inhaltlich entspricht. Im Urteil E. vom 13.2.2003 (Erw. 3b) wurde das Folgende ausgeführt: Der Gesetzgeber verfolge mit der Minimalsteuer den Zweck, einerseits einen minimalen Beitrag des Grundeigentums an die Ausgaben des Gemeinwesens sicherzustellen und andererseits die wirkliche Ertragskraft juristischer Personen angemessen zu erfassen. Bei der Minimalsteuer dürfe vom Grundsatz der Besteuerung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit nicht abgewichen werden. Folglich sei die Erhebung einer Minimalsteuer bei Unternehmungen, die bewusst auf die vollständige Ausschöpfung ihrer Ertragsfähigkeit verzichteten, mit Art. 8 Abs. 1 BV vereinbar, solange diese Steuer nicht von Not leidenden Unternehmungen erhoben werde, die nicht fähig wären, den der Besteuerung der nichtgewinnstrebigen Unternehmungen zugrunde gelegten minimalen Gewinn zu erzielen (ASA 54,171 Erw. 3b mit Hinweis auf BGE 96 I 572 Erw. 3e). c) Funktion und Zweck der Minimalsteuer, die als gesetzliche Ersatzsteuer ausgestaltet ist, machen deutlich, dass ihre Erhebung allein gestützt auf die Konkurseröffnung und die Einstellung des Betriebes durch die Konkursverwaltung nicht möglich ist. Mit der Konkurseröffnung verliert der Schuldner grundsätzlich das Recht, über sein Vermögen zu verfügen (Art. 197 und Art. 204 SchKG). Handelt es sich beim Schuldner um eine juristische Person, führt die Konkurseröffnung zwangsläufig zu ihrer Auflösung. Die Gesellschaft tritt in Liquidation und wird als solche ins Handelsregister eingetragen (Amonn/Gasser, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 6. Aufl., Bern 1997, S. 326 f.). Von Gesetzes wegen hat die Konkursverwaltung alle zur Erhaltung und Verwertung der Masse gehörenden Geschäfte zu besorgen (Art. 240 SchKG). Fällt ein Unternehmen in Konkurs und wird der Betrieb nicht mehr weitergeführt, stehen die zwangsvollstreckungsrechtlichen Liquidationsmassnahmen im Vordergrund. Bei dieser Sachlage entfällt zum einen der Zweck, das einem Unternehmen gehörende Grundeigentum im Hinblick auf die Ausgaben des Gemeinwesens nach den Ansätzen der Minimalsteuer zu erfassen. Zum anderen versagt die Begründung, der wirklichen Ertragskraft eines Unternehmens Rechnung tragen zu wollen. Mit der Konkurseröffnung ist es der Kapitalgesellschaft, deren Betrieb nicht weitergeführt wird, verwehrt, Unternehmensentscheidungen zu treffen, die beispielsweise zur Erzielung steuerlich relevanter Gewinne führen würden, oder eben gegenteils darauf zu verzichten. Wenn dem aber so ist, so kann auch nicht eine Ersatzsteuer veranlagt werden. Als subsidiäre Steuer setzt sie gleichermassen wie die ordentliche Gewinn- und Kapitalsteuer eine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Unternehmens und dessen Bestand voraus, welche Voraussetzungen jedoch mit dem Eintritt in das amtlich und zwangsweise angeordnete Liquidationsstadium wegfallen. Diese Betrachtungsweise gilt im vorliegenden Fall um so mehr, als vor der Konkurseröffnung die Veranlagung einer Minimalsteuer nicht zur Diskussion stand bzw. nach Auffassung der Steuerverwaltung gesetzlich ausgeschlossen war (vgl. § 95 Abs. 2 lit. b StG). d) Schliesslich ist die hier angefochtene Erhebung der Minimalsteuer - im vorliegenden Fall pro rata temporis erhoben - auch deshalb nicht rechtens, weil sie als Ersatzsteuer neben der ordentlichen Besteuerung des Reingewinnes und des Eigenkapitals zur Anwendung gelangt. Einen Wechsel der Bemessungsgrundlagen innerhalb der gleichen Steuerperiode sieht der Gesetzgeber jedoch nicht vor. Es besteht hierzu weder eine ausdrückliche Gesetzesvorschrift noch ergibt sich die sachliche Berechtigung für eine solche geteilte Steuerperiode aus dem System des Steuergesetzes. |"}