{"Signatur": "LU_VWG_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2004-02-02", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_002_A-03-192_2004-02-02.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2521", "Checksum": "bef1a718d6afc75cdb51ce13e4fec4e4"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A 03 192", "2004 II Nr. 26"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung 02.02.2004 A 03 192 (2004 II Nr. 26)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Abgaberechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Abgaberechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "§ 95 StG; Art. 219 Abs. 4, 262 SchKG. Steuerforderung als Konkursforderung oder Masseschuld. Minimalsteuer. Steuern, bei denen der sie auslösende Sachverhalt bis zur Konkurseröffnung entstanden ist, sind Konkursforderungen. Ist der steuerauslösende Sachverhalt erst nach der Konkursöffnung entstanden, handelt es sich um eine Masseschuld. Durch die Konkurseröffnung wird kein neuer steuerrelevanter Sachverhalt geschaffen. Die Veranlagung einer Minimalsteuer nach Konkurseröffnung als Ersatzsteuer allein gestützt auf die Konkurseröffnung ist daher ausgeschlossen. | Direkte Staats- und Gemeindesteuern"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:15:12", "Checksum": "5ad0f5961afec8cdcc9b5d6a5827395e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung 02.02.2004 A 03 192 (2004 II Nr. 26)\nRegeste:\n§ 95 StG; Art. 219 Abs. 4, 262 SchKG. Steuerforderung als Konkursforderung oder Masseschuld. Minimalsteuer. Steuern, bei denen der sie auslösende Sachverhalt bis zur Konkurseröffnung entstanden ist, sind Konkursforderungen. Ist der steuerauslösende Sachverhalt erst nach der Konkursöffnung entstanden, handelt es sich um eine Masseschuld. Durch die Konkurseröffnung wird kein neuer steuerrelevanter Sachverhalt geschaffen. Die Veranlagung einer Minimalsteuer nach Konkurseröffnung als Ersatzsteuer allein gestützt auf die Konkurseröffnung ist daher ausgeschlossen. | Direkte Staats- und Gemeindesteuern\n\n Konkurssubstrat verknüpften Steueranspruch, der aus der Konkursmasse gemäss Art. 262 SchKG vorab zu befriedigen wäre. Die gegenteilige Auffassung der Steuerverwaltung hierzu überzeugt nicht. Zwar trifft es zu, dass die Steuerpflicht nur soweit Bestand hat, als während der Steuerperiode die steuerliche Zugehörigkeit (§ 64 ff. StG) und die Steuerobjekte, wie sie das Gesetz umschreibt, vorhanden sind. Daraus aber abzuleiten, nach der Konkurseröffnung seien die Steuern für den Rest der Steuerperiode als Masseschulden zu betrachten, verkennt den Umstand, dass der Rechtsgrund für die Besteuerung weder in der nach Konkursrecht angeordneten Zwangsvollstreckung liegt noch eine Folge der amtlichen Liquidation ist. Die Gewinn- und Kapitalsteuern betreffen denn auch nicht das Vermögen der Konkursmasse als solches noch stellen sie Ertrag aus der Liquidation dar. Zwar schliessen Blumenstein/Locher (a.a.O., S. 497) eine Besteuerung des zum Konkurssubstrat gehörenden Vermögens im Sinne einer Massaverbindlichkeit nicht aus, verweisen allerdings darauf, dass die Steuergesetze die Erhebung solcher Steuern zum Teil ausdrücklich ausschliessen. Wie es sich damit verhält, kann jedoch offen bleiben. Denn im vorliegenden Fall bestand der das Steuerobjekt bildende Sachverhalt bereits vor Konkurseröffnung, so dass die gesamten für die Steuerperiode 2002 anfallenden Steuern als gewöhnliche Konkursforderung zu behandeln sind. Das ergibt sich auch aus der gesetzlichen Bestimmung, wonach bei der Konkurseröffnung über die steuerpflichtige Person die Steuern immer fällig werden, und zwar unabhängig vom allgemeinen Fälligkeitstermin (§ 191 Abs. 3 lit. d StG). c) Wie bereits erwähnt, kann bei einer periodischen Steuer eine Massaverbindlichkeit nur dann angenommen werden, wenn die periodische Steuer \"das Vermögen der Konkursmasse oder den Ertrag der Liquidation betreffen und die Faktoren, welche die Steuerpflicht auslösen, nach Konkurseröffnung eingetreten sind\" (vgl. Urteilshinweis in Erw. 3a). Diese (missverständliche) Formulierung gründet offenbar auf BGE 63 I 291 ff. (insb. 295 f.). In jenem Urteil verwarf das Bundesgericht das Vorliegen einer Massaschuld, weil es sich weder um eine Schuld handelte, die aus einer Handlung der Konkursverwaltung hervorgegangen war, noch um eine \"Steuer, die das Vermögen der Konkurs- oder Nachlassmasse oder den Ertrag aus der Liquidation betrifft und die im Hinblick auf solche Faktoren nach Konkurseröffnung neu entstanden wäre\" (BGE 63 I 296). Die Formulierung \" im Hinblick auf solche Faktoren\" verweist nun klar auf das Erfordernis gemäss erstem Satzteil, nämlich den qualitativen Bezug zur Art der Steuer. Im Gegensatz dazu könnte aus der Wortfolge \"und die Faktoren, welche die Steuerpflicht auslösen\" abgeleitet werden, massgebend seien die erst nach Konkurseröffnung eingetretenen Steuerfaktoren, so wie hier aufgrund des Geschäftsergebnisses und dem Stand des Eigenkapitals am Ende der Steuerperiode. Dass die Steuerfaktoren hinsichtlich der Steuerbemessung jedoch erst am Ende der Steuerperiode feststehen, und somit hier erst per 31. März 2002, kann aber nach dem Gesagten nicht zu einer Berechnung pro rata temporis führen mit der Folge der Berücksichtigung als Masseschuld, wie dies die Steuerverwaltung fordert (vgl. Vernehmlassung S. 2 unten). Schliesslich ist auch BGE 62 III 128 ff. nicht einschlägig. In jener Entscheidung ging es nämlich um eine für eine Pfandsache ab Konkurseröffnung geschuldete Objektsteuer, die als Massaverbindlichkeit betrachtet wurde. Die Gewinn- und Kapitalsteuern gelten freilich nicht als Objektsteuern, sondern sind wie die Vermögens- und Einkommenssteuern Subjektsteuern, weil bei der Steuerbemessung auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der steuerpflichtigen Person Rücksicht genommen wird (Blumenstein/Locher, a.a.O., S. 157). Die Berufung auf dieses Urteil geht daher fehl. d) Aufgrund dieser Erwägungen steht fest, dass die von der Beschwerdeführerin für die Steuerperiode 2002 insgesamt geschuldete Steuer als gewöhnliche Konkursforderung zu behandeln ist. Soweit die Vorinstanz die veranlagte Minimalsteuer für den Zeitraum ab Konkurseröffnung bis Ende Steuerperiode als Masseschuld betrachtet, erweist sich der Einspracheentscheid als unrichtig. Die Beschwerde ist folglich in diesem Punkt gutzuheissen. 4.- a) Zu prüfen bleibt die Frage, ob die Beschwerdeführerin für den Zeitraum ab Konkurseröffnung bis zum Ende der Steuerperiode 2002 zur Bezahlung der Minimalsteuer verpflichtet werden kann. Würde diese Frage bejaht, so wäre jedenfalls der Steuerbetrag gemäss obigen Ausführungen in der 3. Klasse zu kollozieren. Wie dargelegt, waren nach Auffassung der Steuerbehörden bis zur Konkurseröffnung die Voraussetzungen für die Erhebung der Minimalsteuer nicht gegeben, weil der Betrieb des Unternehmens auf dem ihm gehörenden Grundstück abgewickelt wurde. Weil jedoch seit der Eröffnung des Konkurses der Betrieb nicht mehr weitergeführt werde, seien die gesetzlichen Bedingungen für die Veranlagung der Minimalsteuer erfüllt. b) Die Kapitalgesellschaften und Genossenschaften entrichten anstelle der ordentlichen Steuern eine Minimalsteuer von zwei Promille der im Kanton Luzern gelegenen Grundstücke, wenn der Minimalsteuerbetrag die sich nach den §§ 72 - 94"}