{"Signatur": "LU_VWG_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2004-02-02", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_002_A-03-192_2004-02-02.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2521", "Checksum": "bef1a718d6afc75cdb51ce13e4fec4e4"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A 03 192", "2004 II Nr. 26"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung 02.02.2004 A 03 192 (2004 II Nr. 26)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Abgaberechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Abgaberechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "§ 95 StG; Art. 219 Abs. 4, 262 SchKG. Steuerforderung als Konkursforderung oder Masseschuld. Minimalsteuer. Steuern, bei denen der sie auslösende Sachverhalt bis zur Konkurseröffnung entstanden ist, sind Konkursforderungen. Ist der steuerauslösende Sachverhalt erst nach der Konkursöffnung entstanden, handelt es sich um eine Masseschuld. Durch die Konkurseröffnung wird kein neuer steuerrelevanter Sachverhalt geschaffen. Die Veranlagung einer Minimalsteuer nach Konkurseröffnung als Ersatzsteuer allein gestützt auf die Konkurseröffnung ist daher ausgeschlossen. | Direkte Staats- und Gemeindesteuern"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:15:12", "Checksum": "5ad0f5961afec8cdcc9b5d6a5827395e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung 02.02.2004 A 03 192 (2004 II Nr. 26)\nRegeste:\n§ 95 StG; Art. 219 Abs. 4, 262 SchKG. Steuerforderung als Konkursforderung oder Masseschuld. Minimalsteuer. Steuern, bei denen der sie auslösende Sachverhalt bis zur Konkurseröffnung entstanden ist, sind Konkursforderungen. Ist der steuerauslösende Sachverhalt erst nach der Konkursöffnung entstanden, handelt es sich um eine Masseschuld. Durch die Konkurseröffnung wird kein neuer steuerrelevanter Sachverhalt geschaffen. Die Veranlagung einer Minimalsteuer nach Konkurseröffnung als Ersatzsteuer allein gestützt auf die Konkurseröffnung ist daher ausgeschlossen. | Direkte Staats- und Gemeindesteuern\n\n\n| Entscheid: | Mit Entscheid vom 1. Oktober 2001 eröffnete die Amtsgerichtspräsidentin I von Willisau über die Firma A AG mit Sitz in Z den Konkurs. Das Geschäftsjahr des Unternehmens hatte jeweils vom 1. April bis zum 31. März gedauert. Am 13. März 2003 erliess die Steuerverwaltung zwei getrennte Veranlagungsverfügungen für die Steuerperiode 2002. Für die Periode vom 1. April 2001 bis 1. Oktober 2001 (Datum der Konkurseröffnung) wurde die A AG in Liquidation zur Bezahlung einer ordentlichen Kapitalsteuer verpflichtet. Für die Periode ab 2. Oktober 2001 bis 31. März 2002 wurde gestützt auf § 95 StG und den Steuerwert der Liegenschaft eine Minimalsteuer zum Steuersatz von 2 Promillen erhoben. Gegen die Veranlagung der Minimalsteuer erhob die Konkursmasse der A AG in Liquidation Einsprache und machte geltend, es sei rechtlich unzulässig, eine solche Steuer für einen Zeitraum nach Eröffnung des Konkurses zu veranlagen. Die Steuerkommission für juristische Personen wies die Einsprache ab. Das Verwaltungsgericht hiess die dagegen erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde gut. Aus den Erwägungen: 3.- a) Die Geltendmachung einer Steuerforderung im Konkurs hängt davon ab, ob diese als gewöhnliche Konkursforderung oder als Masseschuld zu behandeln ist. Der Unterschied liegt darin, dass die Masseschuld aus dem Konkurssubstrat vorweg befriedigt wird (Art. 262 SchKG), während gewöhnliche Konkursforderungen lediglich Anspruch auf verhältnismässigen Anteil am Nettoergebnis der Konkursliquidation (Konkursdividende) verleihen (Blumenstein/Locher, System des schweizerischen Steuerrechts, 6. Aufl., Zürich 2002, S. 496). Als gewöhnliche Konkursforderungen sind nicht nur rechtskräftig festgesetzte Steuern, sondern alle Steuern zu betrachten, bei denen der die Steuer auslösende Sachverhalt bis zum Zeitpunkt der Konkurseröffnung entstanden ist (BGE 122 II 221 = ASA 65,743). Die angemeldeten Steuern werden in die dritte Klasse aufgenommen (Art. 219 Abs. 4 SchKG). Zu den Schulden der Konkursmasse gehören dagegen öffentlichrechtliche Verbindlichkeiten, die nach der Konkurseröffnung entstanden sind. Darunter fallen auch Steuern, bei denen der steuerauslösende Sachverhalt erst nach der Konkurseröffnung gesetzt wird. Sie werden folglich nicht wie die Steuerforderungen, die vor der Konkurseröffnung fällig wurden, in die dritte Klasse eingeordnet. Vielmehr sind solche Steuerforderungen vorab zu begleichen. Damit wird das Gleichbehandlungsgebot nicht verletzt bzw. der Fiskus nicht privilegiert. Solche Steuern gelten somit als Massaverbindlichkeiten (BGE 122 II 221; BGE 122 III 246 = Pra 85 Nr. 227; Richner/Frei/Kaufmann, a.a.O., N 17 f. zu Art. 165 DBG mit weiteren Hinweisen). Entscheidend ist somit die Abgrenzung, ob der die Steuer auslösende Tatbestand sich vor der Konkurseröffnung oder eben nach diesem Zeitpunkt verwirklicht hat. Bei den nicht periodischen Steuern ist die Abgrenzung einfach vorzunehmen, weil die durch Gesetz begründete Steuerpflicht an einen bestimmten, in der Regel einmaligen Sachverhalt anknüpft. Dies ist z.B. der Fall bei den Grundstückgewinnsteuern, die bei der Betreibung auf Grundpfandverwertung anfallen (BGE 122 III 248 Erw. 5a). Als Masseschuld gilt aber auch die Handänderungssteuer, wenn die Veräusserung des Grundstücks nach der Eröffnung des Konkurses erfolgt, und die Steuern auf Liquidationsgewinnen (122 II 221 = ASA 65,743). Auch die Mehrwertsteuer, die bei der Verwertung eines Grundstücks anfällt, ist aus dem Erlös des betreffenden Grundstücks vorab zu decken (BGE 129 III 200 ff.). Schwieriger gestaltet sich die Abgrenzung bei den periodischen Steuern. Hier liegt eine Massaverbindlichkeit nur vor, wenn die Vermögens- oder Einkommenssteuer das Vermögen der Konkursmasse oder den Ertrag der Liquidation betreffen und die Faktoren, welche die Steuerpflicht auslösen, erst nach Konkurseröffnung eingetreten sind (Urteil des Verwaltungsgerichts Zürich vom 30.8.2000, wiederum mit Hinweis auf BGE 122 II 221, in: StE 2002 B 52.22 Nr. 8 Erw. 2b). b) Im vorliegenden Fall geht es um die Besteuerung einer in Liquidation befindlichen juristischen Person, und zwar für die Steuerperiode 2002. Im Hinblick auf die dargelegten Grundsätze ist nun nicht ersichtlich, weshalb aufgrund der Konkurseröffnung ein neuer steuerrelevanter Sachverhalt geschaffen und die Steuerschuld als Massaverbindlichkeit begründet worden wäre. Anknüpfungspunkt für die Besteuerung der Beschwerdeführerin ist - unabhängig von der Konkurseröffnung - einerseits der Reingewinn und andererseits das Eigenkapital als gesetzliche Steuerobjekte der Gewinn- und der Kapitalsteuer. Der Rechtsgrund für die Besteuerung blieb in der Hinsicht von der Konkurseröffnung unberührt; massgebend sind die materiellen Vorschriften des Steuergesetzes und nicht ein spezifischer, auf der Konkurseröffnung beruhender Steuertatbestand. Was den zeitlichen Entstehungsgrund betrifft, so ist auf § 68 StG hinzuweisen. Nach dieser Bestimmung begann die Steuerpflicht mit der Gründung der A AG und dauert bis zur Beendigung der Liquidation fort. Wenn nun während anhaltender Steuerpflicht innerhalb einer Steuerperiode über das steuerpflichtige Unternehmen der Konkurs eröffnet wird, wandelt sich deshalb die gewöhnliche Steuerforderung nicht zu einem mit dem"}