Dabei sind die Art der Verkehrsmassnahme, die Bedeutung für den einzelnen Beschwerdeführer und die geltend gemachten Interessen gegeneinander abzuwägen. Im Ergebnis muss es genügen, wenn ein Beschwerdeführer glaubhaft macht, das betroffene Strassenstück mehr oder weniger regelmässig zu befahren (ZBl 1587 S. 237 ff.). Nach dem Gesagten ist die Legitimation der Beschwerdeführerin zu bejahen, und auf die Beschwerde ist auch hinsichtlich des Rechtsschutzinteresses einzutreten. |