LGVE 1987 III Nr. 45). Somit handelt es sich im vorliegenden Fall um eine Allgemeinverfügung, deren Anfechtbarkeit und Überprüfung sich grundsätzlich nach den Prinzipien richtet, die für die Anfechtung einer "normalen" Verfügung gelten. dd) Es ist unbestritten, dass die dem Verein angeschlossenen Taxihalter oder Taxiunternehmer die betroffenen Strassenabschnitte, für welche ein Nachtfahrverbot angeordnet wurde, regelmässig befahren, sei es um Quartierbewohner zu bedienen, sei es um in einen anderen Ortsteil der Stadt zu gelangen.