Ihrer Konkretheit wegen wird die Allgemeinverfügung hinsichtlich der Anfechtbarkeit den Verwaltungsakten, also den Entscheiden bzw. Verfügungen zugeordnet (vgl. BGE 119 Ia 151; Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, Bern 1997, N 45 zu Art. 49 mit weiteren Verweisen). Verkehrsmassnahmen wie Geschwindigkeitsbeschränkungen, zeitlich begrenzte Fahrverbote und lokale Verkehrslenkung gehören als klassische Beispiele in die Kategorie der Allgemeinverfügungen (Rhinow/Krähenmann, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband, Basel 1990, Nr. 5 B II c; LGVE 1987 III Nr. 45).