Was nun die Beschwerdebefugnis des einzelnen Mitgliedes angeht und den Umstand, dass eine grosse Anzahl der Mitglieder von der Verfügung berührt sein muss, sind diese Erfordernisse vor dem Hintergrund der Allgemeinverfügung zu prüfen. Eine solche ist dadurch gekennzeichnet, dass sie sich einerseits an einen unbestimmten Personenkreis richtet, also "genereller" Natur ist, anderseits aber einen konkreten Tatbestand regelt. Ihrer Konkretheit wegen wird die Allgemeinverfügung hinsichtlich der Anfechtbarkeit den Verwaltungsakten, also den Entscheiden bzw. Verfügungen zugeordnet (vgl. BGE 119 Ia 151;