Zwar wird in den Statuten nicht ausdrücklich auf die Belange des Strassenverkehrs Bezug genommen, doch es versteht sich, dass die Taxihalter und Taxifahrer an einer uneingeschränkten Nutzung des bestehenden Strassennetzes interessiert sind und Verkehrsanordnungen auf die Art ihrer Berufsausübung und die Qualität der Dienstleistungen Einfluss haben können. Was nun die Beschwerdebefugnis des einzelnen Mitgliedes angeht und den Umstand, dass eine grosse Anzahl der Mitglieder von der Verfügung berührt sein muss, sind diese Erfordernisse vor dem Hintergrund der Allgemeinverfügung zu prüfen.