2 der Statuten bezweckt der Verein, die gemeinsamen Interessen der Vereinsmitglieder gegenüber den Behörden zu vertreten und insbesondere als Ansprechpartner der Behörde die Interessen der Vereinsmitglieder zu wahren. Diese Zwecksetzung muss im Zusammenhang mit der hier vorliegenden Streitsache genügen. Zwar wird in den Statuten nicht ausdrücklich auf die Belange des Strassenverkehrs Bezug genommen, doch es versteht sich, dass die Taxihalter und Taxifahrer an einer uneingeschränkten Nutzung des bestehenden Strassennetzes interessiert sind und Verkehrsanordnungen auf die Art ihrer Berufsausübung und die Qualität der Dienstleistungen Einfluss haben können.