Der Verein wurde im Jahre 1995 gegründet. Nach der Rechtspraxis steht einer Vereinigung die Beschwerdebefugnis zu, wenn sie selber durch die Verfügung betroffen wird. Zur Wahrung der Interessen ihrer Mitglieder sind für die Beschwerdebefugnis folgende Elemente vorausgesetzt: Die Vereinigung muss die juristische Persönlichkeit besitzen; ihre Mitglieder müssen selber zur Beschwerde berechtigt sein; die Mehrheit der Mitglieder muss von der Verfügung berührt sein und schliesslich muss die Vereinigung statutarisch zur Wahrung der in Frage stehenden Interessen ihrer Mitglieder berufen sein (Rhinow/Koller/Kiss, Öffentliches Prozessrecht und Justizverfassungsrecht des Bundes, Basel 1996, Rz.