Zur Einreichung einer Verwaltungsgerichtsbeschwerde sind Parteien oder beiladungsberechtigte Dritte des vorinstanzlichen Verfahrens befugt, die an der Änderung oder Aufhebung des angefochtenen Entscheides ein schutzwürdiges Interesse dartun (§ 129 Abs. 1 lit. a VRG). Als Partei gilt, wer einen Entscheid anbegehrt oder durch einen Entscheid betroffen werden soll (§ 17 VRG). Die Rechtsmittelbefugnis nach VRG wird im vorliegenden Fall, wo das Verwaltungsgericht als letzte kantonale Instanz nach Art. 98a Abs. 1 OG eingesetzt ist, durch das Bundesrecht überlagert. So ist gemäss Art. 98a Abs. 3