SVG Verkehrsbeschränkungen für das Rösslimattquartier zwecks Bekämpfung der Strassenprostitution. Dabei geht es vor allem um ein Nachtfahrverbot für Motorfahrzeuge auf bestimmten Strassenabschnitten. Gegen die im Kantonsblatt publizierten Anordnungen beschwerte sich die Interessen-Gemeinschaft Luzerner Taxis. Das Verwaltungsgericht bejahte deren Legitimation und trat auf die Beschwerde ein. Aus den Erwägungen: 2. - c/aa) Zur Einreichung einer Verwaltungsgerichtsbeschwerde sind Parteien oder beiladungsberechtigte Dritte des vorinstanzlichen Verfahrens befugt, die an der Änderung oder Aufhebung des angefochtenen Entscheides ein schutzwürdiges Interesse dartun (§ 129 Abs. 1 lit. a VRG).