{"Signatur": "LU_VWG_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2003-10-16", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_002_A-03-167_2003-10-16.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2492", "Checksum": "fd76c3d77e04c459f806969727d71368"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A 03 167", "2003 II Nr. 41"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung 16.10.2003 A 03 167 (2003 II Nr. 41)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Abgaberechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Abgaberechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 3 Abs. 4 SVG; § 129 Abs. 1 lit. a VRG. Anfechtung einer Allgemeinverfügung (Verkehrsanordnung). Anforderungen an die Beschwerdebefugnis einer juristischen Person (Verein). | Verfahren"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:15:20", "Checksum": "2cba33f3030203a467491ce6ca1f96d5", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung 16.10.2003 A 03 167 (2003 II Nr. 41)\nRegeste:\nArt. 3 Abs. 4 SVG; § 129 Abs. 1 lit. a VRG. Anfechtung einer Allgemeinverfügung (Verkehrsanordnung). Anforderungen an die Beschwerdebefugnis einer juristischen Person (Verein). | Verfahren\n\n Sie sind zwar nicht in der Weise betroffen wie ein Privateigentümer oder ein Geschäftsinhaber, die Liegenschaften im fraglichen Quartier besitzen oder bewirtschaften. Doch ist ihnen deshalb die Legitimation nicht abzusprechen, denn es gehört zu ihrer beruflichen Tätigkeit, die vom Stadtrat gesperrten Strassen auch nachts regelmässig zu benutzen. Angesichts der Tatsache, dass bei Allgemeinverfügungen in der Regel kein Anhörungsverfahren im rechtlich engen Sinn durchgeführt wird, dürfen an die Legitimation keine allzu hohen Anforderungen gestellt werden, wobei die Beschwerdebefugnis nach den konkreten Umständen des Einzelfalles zu beurteilen ist. Dabei sind die Art der Verkehrsmassnahme, die Bedeutung für den einzelnen Beschwerdeführer und die geltend gemachten Interessen gegeneinander abzuwägen. Im Ergebnis muss es genügen, wenn ein Beschwerdeführer glaubhaft macht, das betroffene Strassenstück mehr oder weniger regelmässig zu befahren (ZBl 1587 S. 237 ff.). Nach dem Gesagten ist die Legitimation der Beschwerdeführerin zu bejahen, und auf die Beschwerde ist auch hinsichtlich des Rechtsschutzinteresses einzutreten. |"}