Darin allein ist aber noch kein öffentlicher Zweck begründet. Zur Qualifizierung als öffentliche Aufgabe im Sinne der Steuerbefreiung wegen Verfolgung öffentlicher Zwecke ist die Erfüllung einer Tätigkeit im öffentlichen Interesse gerade eben nicht genügend (Kuster, a.a.O., S. 224). (...) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin die Steuerbefreiung gemäss Art. 56 lit. g DBG nicht für sich in Anspruch nehmen kann, da sie keinen öffentlichen Zweck verfolgt. Dieser Entscheid wurde im StE 2004 B 71.63 Nr. 22 auszugsweise veröffentlicht. |