Dem Stiftungszweck "Transparenz" lässt sich nach diesen Ausführungen keine dem Gemeinwesen übertragene Aufgabe abgewinnen und folglich auch kein öffentlicher Zweck im Sinne von Art. 56 lit. g DBG. Letztlich ist der Zweck der Beschwerdeführerin auf die Unterstützung von parteilosen Personen, die den von ihr vorgeschriebenen Offenlegungsprinzipien nachleben, ausgerichtet. Die möglichst breite Offenlegung von detaillierten persönlichen Daten gemäss den reglementarischen Bestimmungen der Beschwerdeführerin mag wohl in einem gewissen öffentlichen Interesse liegen. Darin allein ist aber noch kein öffentlicher Zweck begründet.