Verwaltungsratsmandaten, Honorar, Mandate als Vorstandsmitglieder von Vereinen usw. Wie diese Auflistung der transparent zu machenden Daten zeigt, betrifft sie ausnahmslos Detailinformationen aus der Privatsphäre der von der Beschwerdeführerin als unterstützungswürdig erachteten Destinatäre. Das ist aber keine Staatsaufgabe. Dem Stiftungszweck "Transparenz" lässt sich nach diesen Ausführungen keine dem Gemeinwesen übertragene Aufgabe abgewinnen und folglich auch kein öffentlicher Zweck im Sinne von Art.