Transparenz im Sinn von § 2 des Stiftungsreglements ist Offenlegung der Unabhängigkeit (¿"unabhängig sind und dies auch transparent machen"), wobei dies konkretisiert wird mit "Bekanntgabe möglichst vieler aussagekräftiger persönlicher Daten zum Einkommen, Vermögen, zu Verwaltungsratsmandaten etc. gemäss § 3 dieses Reglements". Nach dieser Bestimmung erachtet die Stiftung die Offenlegung insbesondere der persönlichen Verhältnisse eines Kandidaten als informativ und für die Entscheidfindung nötig, nämlich: Lebenslauf, Straf-, Betreibungsregisterauszug, Auszug aus Steuerregister mit Angaben des steuerbaren Einkommens und Vermögens und Reineinkommens, Bekanntgabe von Arbeitgeber, Lohn,