Aus der Transparenz allein kann kein eigener Zweck abgeleitet werden. Transparenz im Sinn von § 2 des Stiftungsreglements ist Offenlegung der Unabhängigkeit (¿"unabhängig sind und dies auch transparent machen"), wobei dies konkretisiert wird mit "Bekanntgabe möglichst vieler aussagekräftiger persönlicher Daten zum Einkommen, Vermögen, zu Verwaltungsratsmandaten etc. gemäss § 3 dieses Reglements".