Transparenz, wie sie die Beschwerdeführerin definiert - Offenlegung von persönlichen und finanziellen Daten - beinhaltet keine öffentliche Aufgabe, d.h. eine Aufgabe, die dem Gemeinwesen obliegt. Mit der Eidgenössischen Steuerverwaltung ist festzuhalten, dass der Begriff Transparenz ein abgeleiteter Begriff ist. Aus der Transparenz allein kann kein eigener Zweck abgeleitet werden.