DBG und können somit keine Steuerbefreiung für sich beanspruchen. Wenn aber in steuerrechtlicher Hinsicht den politischen Parteien kein öffentlicher Zweck zuerkannt wird, hat dies nach dem Gesagten auch für die von der Beschwerdeführerin verfolgten Ziele zu gelten. d) Die Beschwerdeführerin macht im Weiteren geltend, der Stiftungszweck "Transparenz" in Politik, Justiz und Wirtschaft verfolge einen öffentlichen Zweck. Eine Institution verfolgt oder erfüllt einen öffentlichen Zweck oder eine öffentliche Aufgabe. Als Ziel einer Tätigkeit werden die Begriffe "öffentlicher Zweck" und "öffentliche Aufgabe" synonym verwendet.