Rz. 1921). So wie die politischen Parteien am Wahlverfahren durch eigene Listen ihre Kandidaten unterstützten, ist auch die Beschwerdeführerin aufgrund der von ihr gewährten Unterstützung der auf Liste 15 portierten parteilosen Kandidaten tätig geworden. Dass sie nach ihren eigenen Worten keinem politischen Parteizweck unterworfen ist, lässt ihre Aktivität im politischen Umfeld (Wahlen) nicht wesentlich von derjenigen der politischen Parteien unterscheiden. Diese verfolgen nach der Rechtsprechung und der Lehre jedoch keine öffentlichen Zwecke im Sinne von Art. 56 lit. g DBG und können somit keine Steuerbefreiung für sich beanspruchen.