Schon unter diesem Blickwinkel kommt der Tätigkeit der Beschwerdeführerin kein öffentlicher Zweck im Sinne von Art. 56 lit. g DBG zu. Weiter bleibt zu beachten, dass die Beschwerdeführerin durch die von ihr veranstalteten Aktionen nicht anders als die politischen Parteien in der Politik mitwirkte: Politische Parteien wirken - dem normativen Gehalt von Art. 137 BV gemäss - an der Meinungs- und Willensbildung des Volkes mit. Als politische Partei bezeichnet man die organisierte und auf Dauer angelegte Vereinigung von Menschen zum Zweck der Beteiligung an der Willensbildung des Gemeinwesens (Schmid/Schott, in: Die schweizerische Bundesverfassung, Kommentar, Zürich/Basel/Genf 2002, N 4 zu Art.