die Behörde hat sich parteipolitisch neutral zu verhalten und darf sich nicht mit einzelnen Gruppen oder Richtungen identifizieren (BGE 124 I 57 f. Erw. 2a). Daraus lässt sich ableiten, dass die Unterstützung parteiloser Kandidaten unter den von der Beschwerdeführerin aufgestellten Prämissen gerade nicht zu einer Aufgabe des Staates gehört, sie ihm vielmehr verwehrt ist. Schon unter diesem Blickwinkel kommt der Tätigkeit der Beschwerdeführerin kein öffentlicher Zweck im Sinne von Art.