Denn letztlich geht es darum, Personen, die die von ihr aufgestellten Kriterien erfüllen, für ein bestimmtes Amt zu gewinnen und zu unterstützen. Unter diesem Blickwinkel spielt es keine Rolle, ob die Unterstützung von der Offenlegung bestimmter Informationen, wie sie im Stiftungsreglement vorgegeben sind, oder aber einer bestimmten Auffassung (Parteipolitik) abhängig gemacht wird. In beiden Fällen besteht das Ziel in der Unterstützung einer Kandidatur. In Bezug auf Wahlen schliesst indes die Rechtsprechung eine behördliche Intervention im Wahlkampf und einen Eingriff in den Prozess der freien Meinungsbildung grundsätzlich aus.