Auch wenn die Beschwerdeführerin keine politische Partei ist, ändert dies indessen nichts daran, dass sie durch ihre bisherigen Aktivitäten im Wahlverfahren direkt am politischen Geschehen teilgenommen hat, indem sie vom Stiftungszweck her unterstützungswürdige Kandidaten portiert und diese unterstützt hat. Wie die Eidgenössische Steuerverwaltung in ihrer Vernehmlassung zu Recht bemerkt, stellt der Zweck der Beschwerdeführerin eine politische Tätigkeit dar. Denn letztlich geht es darum, Personen, die die von ihr aufgestellten Kriterien erfüllen, für ein bestimmtes Amt zu gewinnen und zu unterstützen.