Zwar erklärte die Beschwerdeführerin in ihrem Gesuch um Steuerbefreiung, sie habe keinen politischen Parteizweck, sei gerade nicht eine politische Partei, zumal sie sich nicht nur mit Politikern beschäftige, sondern auch mit Richtern und vor allem mit Transparenz generell. Auch wenn die Beschwerdeführerin keine politische Partei ist, ändert dies indessen nichts daran, dass sie durch ihre bisherigen Aktivitäten im Wahlverfahren direkt am politischen Geschehen teilgenommen hat, indem sie vom Stiftungszweck her unterstützungswürdige Kandidaten portiert und diese unterstützt hat.