Soweit die Beschwerdeführerin bei Wahlen parteilose Personen, die im Sinn des Stiftungszwecks möglichst viele persönliche, finanzielle und familiäre Daten offen zu legen bereit sind, im Rahmen der Leistungen gemäss Reglement (Beratung, Werbung usw.) unterstützte und auch zukünftig unterstützen will, handelt es sich letztlich um eine Tätigkeit mit politischer Zielsetzung und Ausrichtung. Zwar erklärte die Beschwerdeführerin in ihrem Gesuch um Steuerbefreiung, sie habe keinen politischen Parteizweck, sei gerade nicht eine politische Partei, zumal sie sich nicht nur mit Politikern beschäftige, sondern auch mit Richtern und vor allem mit Transparenz generell.