Die Liste 15 mit den parteilosen Kandidaten erzielte in den drei Wahlbezirken je ca. 0,5 % Stimmenanteil. Soweit die Beschwerdeführerin bei Wahlen parteilose Personen, die im Sinn des Stiftungszwecks möglichst viele persönliche, finanzielle und familiäre Daten offen zu legen bereit sind, im Rahmen der Leistungen gemäss Reglement (Beratung, Werbung usw.) unterstützte und auch zukünftig unterstützen will, handelt es sich letztlich um eine Tätigkeit mit politischer Zielsetzung und Ausrichtung.