Dem ist entgegenzuhalten, dass nach der zitierten Rechtsprechung und der Lehre ein öffentlicher Zweck im Sinne von Art. 56 lit. g DBG nur dann vorliegt, wenn eine Institution Aufgaben wahrnimmt, die zu den Obliegenheiten des Gemeinwesens gehören, und ihr ausserdem durch öffentlichrechtlichen Erlass oder Verwaltungsakt die Erfüllung dieser öffentlichen Aufgabe übertragen worden ist. Es muss sich also um Aufgaben handeln, die ordentlicherweise dem Gemeinwesen übertragen sind, welche aber die juristische Person sachlich als Organ des Gemeinwesens ausübt. Um eine solche Aufgabe handelt es sich bei den von der Beschwerdeführerin verfolgten Unterstützungsaktivitäten jedoch nicht.