b) (...) c) Die Beschwerdeführerin stellt sich auf den Standpunkt, mit der von ihr betriebenen Art von Transparenz erfülle sie einen öffentlichen Zweck. Die von ihr generell in Politik, Justiz und Wirtschaft angestrebte (Mehr)-Transparenz liege im allgemeinen öffentlichen Interesse. Damit verfolge sie einen öffentlichen Zweck und sei deshalb von der Steuerpflicht zu befreien. Dem ist entgegenzuhalten, dass nach der zitierten Rechtsprechung und der Lehre ein öffentlicher Zweck im Sinne von Art.