Unter "Stiftungszweck" bestimmt § 2 des Reglements der Beschwerdeführerin was folgt: Die Stiftung unterstützt gesamtschweizerisch Menschen, die auf Ebene des Bundes, der Kantone oder Gemeinden (Exekutive oder Legislative) oder Richter tätig sein wollen, ohne Mitglied einer politischen Partei zu sein, die persönlich möglichst unabhängig sind und dies auch transparent machen (Bekanntgabe möglichst vieler aussagekräftiger persönlicher Daten zum Einkommen, Vermögen, Verwaltungsratsmandaten etc.).