Zürich 1998, S. 243; Yersin, Le statut fiscal des partis politiques, de leurs membres et sympathisants, in: ASA 58,106). Für die direkte Bundessteuer bleiben die politischen Parteien demzufolge von der Steuerbefreiung ausgeschlossen. Denn eine politische Partei verfolgt primär keine öffentlichen Zwecke, sondern in erster Linie die Interessen ihrer Mitglieder und kann deshalb nicht befreit werden. Das Gleiche gilt weitgehend auch für Vereinigungen mit ideeller Zwecksetzung aller Art und Sportvereine (erwähntes Kreisschreiben Nr. 12, Ziff. II/4). 4.- a) Unter "Stiftungszweck" bestimmt § 2 des Reglements der Beschwerdeführerin was folgt: