Die Existenz von politischen Parteien liegt zwar im Interesse einer funktionierenden Demokratie, aber die Verfolgung der Parteiinteressen an sich entspricht nicht einem öffentlichen Zweck, denn im öffentlichen Interesse liegt nicht das Vorhandensein einer bestimmten Partei. Nach herrschender Doktrin handelt es sich daher nicht um Organisationen mit öffentlicher Zweckverfolgung (Greter, a.a.O., N 40 zu Art. 56 DBG mit Hinweisen auf Kuster, Steuerbefreiung von Institutionen mit öffentlichen Zwecken, unter besonderer Berücksichtigung des Rechts der direkten Bundessteuer und der Steuerharmonisierung, Diss. Zürich 1998, S. 243;