Neben anderen Institutionen stellt sich die Frage der Verfolgung öffentlicher Zwecke insbesondere für politische Parteien. Diese Frage steht auch im Zusammenhang mit dem Abzug von Zuwendungen an juristische Personen, die im Hinblick auf öffentliche Zwecke von der Steuerpflicht befreit sind (Art. 33 Abs. 1 lit. i DBG). Die Existenz von politischen Parteien liegt zwar im Interesse einer funktionierenden Demokratie, aber die Verfolgung der Parteiinteressen an sich entspricht nicht einem öffentlichen Zweck, denn im öffentlichen Interesse liegt nicht das Vorhandensein einer bestimmten Partei.