Die Steuerbefreiung ist gerechtfertigt für Träger von Aufgaben von der Art, wie sie das Gemeinwesen selber oder von ihm unmittelbar beauftragte Rechtsträger ausüben, also Tätigkeiten, welche die ausführenden juristischen Personen sachlich als Organe des Gemeinwesens erscheinen lassen. Der Kreis wird durch das öffentliche Recht und durch die bestehenden Auffassungen über die öffentlichen Aufgaben bestimmt und umfasst auch weite Bereiche der Politik. Neben anderen Institutionen stellt sich die Frage der Verfolgung öffentlicher Zwecke insbesondere für politische Parteien.