2000, N 37 zu Art. 56 DGB, auch zum Folgenden). Der Begriffsinhalt ist auch Veränderungen unterworfen, weil sich die Ideen und Bedürfnisse der Allgemeinheit - die massgebend sind für die Auffassung darüber, was ordentliche Aufgabe des Gemeinwesens darstellt - mit der Zeit wandeln können (vgl. dazu auch ASA 56,191 f. Erw. 3b zum alten Recht). Die Steuerbefreiung ist gerechtfertigt für Träger von Aufgaben von der Art, wie sie das Gemeinwesen selber oder von ihm unmittelbar beauftragte Rechtsträger ausüben, also Tätigkeiten, welche die ausführenden juristischen Personen sachlich als Organe des Gemeinwesens erscheinen lassen.