Gegenstand der Tätigkeit können grundsätzlich die gleichen Aufgaben sein, die in der Regel auch vom Gemeinwesen zu bewältigen sind, wie Lieferung von Wasser und Elektrizität, Gasversorgung über ein Leitungsnetz, Führung von Altersheimen und Spitälern, Erfüllung von kulturellen Aufgaben (Bibliotheken usw.) oder Betrieb von Freizeitinfrastruktur wie öffentliche Schwimmbäder und Eisbahnen. Diese wenigen Beispiele mögen aufzeigen, dass die Möglichkeiten der Verfolgung von öffentlichen Zwecken sehr zahlreich sind und die Abgrenzung zu nicht privilegierten Zwecken schwierig ist (Greter, in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bd. I/2a, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, Basel