die bloss statutarische Proklamation einer steuerbefreiten Tätigkeit genügt nicht (zum Ganzen: bereits zitiertes BG-Urteil vom 2.4.2001 Erw. 2b/c mit Hinweisen auf Rechtsprechung und Lehre). c) Demnach setzt die Verfolgung von öffentlichen Zwecken voraus, dass sich die Institution im Bereich der übergeordneten Interessen des öffentlichen Gemeinwesens betätigt.