2 und 3 BdBSt eine bedeutende Änderung darstellt. Somit könne auf die reiche Kasuistik zum alten Recht nicht ohne weiteres zurückgegriffen werden. Das Gleiche gelte für das Kreisschreiben Nr. 12, das die Eidgenössische Steuerverwaltung diesbezüglich am 8. Juli 1994 erlassen hat (publiziert in: ASA 63,130 ff.), an das das Bundesgericht - und auch das Verwaltungsgericht - ohnehin nur gebunden sei, soweit es den Sinn des neuen Rechts richtig wiedergibt (vgl. dazu insbesondere BGE 121 II 478 Erw. 2b). Da in Art. 56 lit.