, Basel 2002, N 25 zu Art. 23 StHG). b) Das Bundesgericht hatte in dem mit Urteil vom 2. April 2001 (2A.254/2000) beurteilten Sachverhalt zu prüfen, ob die neu in eine privatrechtliche Aktiengesellschaft umgewandelte Berner Kantonalbank öffentliche Zwecke verfolgt. Das Bundesgericht hat in diesem Entscheid zu Art. 56 lit. g DBG was folgt ausgeführt: Im Bundesgesetz wird neu die öffentliche Zweckverfolgung als weitere privilegierte Zielsetzung neben den gemeinnützigen Zweck gestellt, was gegenüber den früher massgeblichen Steuerbefreiungstatbeständen von Art. 16 Ziff. 2 und 3 BdBSt eine bedeutende Änderung darstellt.