f StHG, welche seit dem 1. Januar 2001 für alle Kantone massgeblich ist. Allen drei Bestimmungen ist gemeinsam, dass sie juristische Personen erfassen, welche zwei unterschiedliche Kategorien von Zwecken verfolgen. In keinem der Gesetze sind die Begriffe des "öffentlichen" oder "gemeinnützigen Zwecks" definiert. Diese Begriffe müssen daher auf dem Wege der Auslegung geklärt werden (Greter, in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bd. I/1, Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden, 2. Aufl., Basel 2002, N 25 zu Art.