Das Verwaltungsgericht hat die Beschwerde mit folgender Begründung abgewiesen, soweit es darauf eintrat: 3.- a) Art. 56 DBG benennt in einer die lit. a - i umfassenden Liste verschiedene Steuerbefreiungstatbestände von der subjektiven Steuerpflicht. Gemäss lit. g dieser Norm sind die juristischen Personen, die öffentliche oder gemeinnützige Zwecke verfolgen, für den Gewinn, der ausschliesslich und unwiderruflich diesen Zwecken gewidmet ist, von der Steuerpflicht befreit. Die gleiche Regelung enthält auch § 70 Abs. 1 lit. h StG. Diese Norm übernimmt die Vorgabe von Art. 23 Abs. 1 lit. f StHG, welche seit dem 1. Januar 2001 für alle Kantone massgeblich ist.