{"Signatur": "LU_VWG_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2004-05-14", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_002_A-03-126_2004-05-14.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2518", "Checksum": "5b0c67b671a75e9614b240bdbb15e156"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A 03 126", "2004 II Nr. 22"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung 14.05.2004 A 03 126 (2004 II Nr. 22)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Abgaberechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Abgaberechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 56 lit. g DBG; § 70 Abs. 1 lit. h StG. Steuerbefreiung wegen Verfolgen von öffentlichen Zwecken. Einer Stiftung, welche die Unterstützung parteiloser und unabhängiger Politiker (Mitglieder der Exekutive und der Legislative in Bund, Kantonen und Gemeinden) und Richter in der ganzen Schweiz bezweckt und bei den Parlamentswahlen im Kanton Luzern Kandidaten aufstellt, ist keine Steuerbefreiung wegen Verfolgen von öffentlichen Zwecken zu gewähren. | Direkte Bundessteuer"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:15:06", "Checksum": "3f62feb08c6c22efa384fb57dbfdacff", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung 14.05.2004 A 03 126 (2004 II Nr. 22)\nRegeste:\nArt. 56 lit. g DBG; § 70 Abs. 1 lit. h StG. Steuerbefreiung wegen Verfolgen von öffentlichen Zwecken. Einer Stiftung, welche die Unterstützung parteiloser und unabhängiger Politiker (Mitglieder der Exekutive und der Legislative in Bund, Kantonen und Gemeinden) und Richter in der ganzen Schweiz bezweckt und bei den Parlamentswahlen im Kanton Luzern Kandidaten aufstellt, ist keine Steuerbefreiung wegen Verfolgen von öffentlichen Zwecken zu gewähren. | Direkte Bundessteuer\n\n Beschwerdeführerin verfolgten Ziele zu gelten. d) Die Beschwerdeführerin macht im Weiteren geltend, der Stiftungszweck \"Transparenz\" in Politik, Justiz und Wirtschaft verfolge einen öffentlichen Zweck. Eine Institution verfolgt oder erfüllt einen öffentlichen Zweck oder eine öffentliche Aufgabe. Als Ziel einer Tätigkeit werden die Begriffe \"öffentlicher Zweck\" und \"öffentliche Aufgabe\" synonym verwendet. Der Begriff \"öffentliche Aufgabe\" wird aber auch verwendet, um die Tätigkeit selbst zu umschreiben, während der öffentliche Zweck keine Tätigkeit bedeutet. Eine Institution verfolgt einen \"öffentlichen Zweck\", die \"öffentliche Aufgabe\", welche die Institution erfüllt (Kuster, a.a.O., S. 218). Mit andern Worten: der öffentliche Zweck besteht in einer bestimmten Tätigkeit. Transparenz, wie sie die Beschwerdeführerin definiert - Offenlegung von persönlichen und finanziellen Daten - beinhaltet keine öffentliche Aufgabe, d.h. eine Aufgabe, die dem Gemeinwesen obliegt. Mit der Eidgenössischen Steuerverwaltung ist festzuhalten, dass der Begriff Transparenz ein abgeleiteter Begriff ist. Aus der Transparenz allein kann kein eigener Zweck abgeleitet werden. Transparenz im Sinn von § 2 des Stiftungsreglements ist Offenlegung der Unabhängigkeit (¿\"unabhängig sind und dies auch transparent machen\"), wobei dies konkretisiert wird mit \"Bekanntgabe möglichst vieler aussagekräftiger persönlicher Daten zum Einkommen, Vermögen, zu Verwaltungsratsmandaten etc. gemäss § 3 dieses Reglements\". Nach dieser Bestimmung erachtet die Stiftung die Offenlegung insbesondere der persönlichen Verhältnisse eines Kandidaten als informativ und für die Entscheidfindung nötig, nämlich: Lebenslauf, Straf-, Betreibungsregisterauszug, Auszug aus Steuerregister mit Angaben des steuerbaren Einkommens und Vermögens und Reineinkommens, Bekanntgabe von Arbeitgeber, Lohn, Verwaltungsratsmandaten, Honorar, Mandate als Vorstandsmitglieder von Vereinen usw. Wie diese Auflistung der transparent zu machenden Daten zeigt, betrifft sie ausnahmslos Detailinformationen aus der Privatsphäre der von der Beschwerdeführerin als unterstützungswürdig erachteten Destinatäre. Das ist aber keine Staatsaufgabe. Dem Stiftungszweck \"Transparenz\" lässt sich nach diesen Ausführungen keine dem Gemeinwesen übertragene Aufgabe abgewinnen und folglich auch kein öffentlicher Zweck im Sinne von Art. 56 lit. g DBG. Letztlich ist der Zweck der Beschwerdeführerin auf die Unterstützung von parteilosen Personen, die den von ihr vorgeschriebenen Offenlegungsprinzipien nachleben, ausgerichtet. Die möglichst breite Offenlegung von detaillierten persönlichen Daten gemäss den reglementarischen Bestimmungen der Beschwerdeführerin mag wohl in einem gewissen öffentlichen Interesse liegen. Darin allein ist aber noch kein öffentlicher Zweck begründet. Zur Qualifizierung als öffentliche Aufgabe im Sinne der Steuerbefreiung wegen Verfolgung öffentlicher Zwecke ist die Erfüllung einer Tätigkeit im öffentlichen Interesse gerade eben nicht genügend (Kuster, a.a.O., S. 224). (...) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin die Steuerbefreiung gemäss Art. 56 lit. g DBG nicht für sich in Anspruch nehmen kann, da sie keinen öffentlichen Zweck verfolgt. Dieser Entscheid wurde im StE 2004 B 71.63 Nr. 22 auszugsweise veröffentlicht. |"}