{"Signatur": "LU_VWG_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2004-05-14", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_002_A-03-126_2004-05-14.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2518", "Checksum": "5b0c67b671a75e9614b240bdbb15e156"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A 03 126", "2004 II Nr. 22"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung 14.05.2004 A 03 126 (2004 II Nr. 22)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Abgaberechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Abgaberechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 56 lit. g DBG; § 70 Abs. 1 lit. h StG. Steuerbefreiung wegen Verfolgen von öffentlichen Zwecken. 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Einer Stiftung, welche die Unterstützung parteiloser und unabhängiger Politiker (Mitglieder der Exekutive und der Legislative in Bund, Kantonen und Gemeinden) und Richter in der ganzen Schweiz bezweckt und bei den Parlamentswahlen im Kanton Luzern Kandidaten aufstellt, ist keine Steuerbefreiung wegen Verfolgen von öffentlichen Zwecken zu gewähren. | Direkte Bundessteuer\n\n öffentlichrechtlichen Erlass oder Verwaltungsakt die Erfüllung dieser öffentlichen Aufgabe übertragen worden ist. Es muss sich also um Aufgaben handeln, die ordentlicherweise dem Gemeinwesen übertragen sind, welche aber die juristische Person sachlich als Organ des Gemeinwesens ausübt. Um eine solche Aufgabe handelt es sich bei den von der Beschwerdeführerin verfolgten Unterstützungsaktivitäten jedoch nicht. Laut ihren Angaben hat sie im Rahmen der Grossratswahlen am 6. April 2003 im Kanton Luzern 6 Kandidaten auf der Liste 15 (Parteilose und Unabhängige) aufgestellt und unterstützt. Die Kandidaten nahmen in drei Wahlkreisen teil, wobei keiner der Kandidaten in den Grossen Rat gewählt wurde. Die Liste 15 mit den parteilosen Kandidaten erzielte in den drei Wahlbezirken je ca. 0,5 % Stimmenanteil. Soweit die Beschwerdeführerin bei Wahlen parteilose Personen, die im Sinn des Stiftungszwecks möglichst viele persönliche, finanzielle und familiäre Daten offen zu legen bereit sind, im Rahmen der Leistungen gemäss Reglement (Beratung, Werbung usw.) unterstützte und auch zukünftig unterstützen will, handelt es sich letztlich um eine Tätigkeit mit politischer Zielsetzung und Ausrichtung. Zwar erklärte die Beschwerdeführerin in ihrem Gesuch um Steuerbefreiung, sie habe keinen politischen Parteizweck, sei gerade nicht eine politische Partei, zumal sie sich nicht nur mit Politikern beschäftige, sondern auch mit Richtern und vor allem mit Transparenz generell. Auch wenn die Beschwerdeführerin keine politische Partei ist, ändert dies indessen nichts daran, dass sie durch ihre bisherigen Aktivitäten im Wahlverfahren direkt am politischen Geschehen teilgenommen hat, indem sie vom Stiftungszweck her unterstützungswürdige Kandidaten portiert und diese unterstützt hat. Wie die Eidgenössische Steuerverwaltung in ihrer Vernehmlassung zu Recht bemerkt, stellt der Zweck der Beschwerdeführerin eine politische Tätigkeit dar. Denn letztlich geht es darum, Personen, die die von ihr aufgestellten Kriterien erfüllen, für ein bestimmtes Amt zu gewinnen und zu unterstützen. Unter diesem Blickwinkel spielt es keine Rolle, ob die Unterstützung von der Offenlegung bestimmter Informationen, wie sie im Stiftungsreglement vorgegeben sind, oder aber einer bestimmten Auffassung (Parteipolitik) abhängig gemacht wird. In beiden Fällen besteht das Ziel in der Unterstützung einer Kandidatur. In Bezug auf Wahlen schliesst indes die Rechtsprechung eine behördliche Intervention im Wahlkampf und einen Eingriff in den Prozess der freien Meinungsbildung grundsätzlich aus. Die Behörden haben bei Wahlen keine öffentlichen Interessen wahrzunehmen, es kommt ihnen keine Beratungsfunktion zu. Es ist zu verhindern, dass sich der Staat im Wahlkampf auch nur indirekt in den Dienst parteiischer Interessen stellt; die Behörde hat sich parteipolitisch neutral zu verhalten und darf sich nicht mit einzelnen Gruppen oder Richtungen identifizieren (BGE 124 I 57 f. Erw. 2a). Daraus lässt sich ableiten, dass die Unterstützung parteiloser Kandidaten unter den von der Beschwerdeführerin aufgestellten Prämissen gerade nicht zu einer Aufgabe des Staates gehört, sie ihm vielmehr verwehrt ist. Schon unter diesem Blickwinkel kommt der Tätigkeit der Beschwerdeführerin kein öffentlicher Zweck im Sinne von Art. 56 lit. g DBG zu. Weiter bleibt zu beachten, dass die Beschwerdeführerin durch die von ihr veranstalteten Aktionen nicht anders als die politischen Parteien in der Politik mitwirkte: Politische Parteien wirken - dem normativen Gehalt von Art. 137 BV gemäss - an der Meinungs- und Willensbildung des Volkes mit. Als politische Partei bezeichnet man die organisierte und auf Dauer angelegte Vereinigung von Menschen zum Zweck der Beteiligung an der Willensbildung des Gemeinwesens (Schmid/Schott, in: Die schweizerische Bundesverfassung, Kommentar, Zürich/Basel/Genf 2002, N 4 zu Art. 137 BV). Politische Parteien beteiligen sich je auf spezifischer ideologischer Basis (z.B. Liberalismus, demokratischer Sozialismus, konservativer Nationalismus, Ökologie) an Wahlen und Abstimmungen, um politische Ziele verfolgen und verwirklichen zu können. Parteien üben in der Demokratie unverzichtbare Funktionen aus: als Bindeglieder zwischen Zivilgesellschaft und Staat bündeln und verdichten sie individuelle wie gesellschaftliche Interessen zu Programmen, stellen Kandidaten für Volks- und Behördenwahlen auf, nehmen zu Sachfragen öffentlich Stellung und gewährleisten so einen pluralistischen öffentlichen Meinungsbildungsprozess (Rhinow, Grundzüge des Schweizerischen Verfassungsrechts, Basel 2003, Rz. 1921). So wie die politischen Parteien am Wahlverfahren durch eigene Listen ihre Kandidaten unterstützten, ist auch die Beschwerdeführerin aufgrund der von ihr gewährten Unterstützung der auf Liste 15 portierten parteilosen Kandidaten tätig geworden. Dass sie nach ihren eigenen Worten keinem politischen Parteizweck unterworfen ist, lässt ihre Aktivität im politischen Umfeld (Wahlen) nicht wesentlich von derjenigen der politischen Parteien unterscheiden. Diese verfolgen nach der Rechtsprechung und der Lehre jedoch keine öffentlichen Zwecke im Sinne von Art. 56 lit. g DBG und können somit keine Steuerbefreiung für sich beanspruchen. Wenn aber in steuerrechtlicher Hinsicht den politischen Parteien kein öffentlicher Zweck zuerkannt wird, hat dies nach dem Gesagten auch für die von der"}